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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.01.2011) Druckbutton anzeigen? E-Mail

§ 1 Allgemeines

Lieferungen und Leistungen der alpin-solar GmbH & Co. KG liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage von photovoltaischen und solarthermischen Anlagen (nachfolgend „Anlagen“ genannt) sowie einzelner Bestandteile solcher Anlagen (nachfolgend „Anlagenteile“ genannt) ergeben sich aus dem Angebot, der Bestellung, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.

§ 2 Angebot und Abschluss

2.1. Der vom Besteller unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Die Frist beginnt, sobald uns die Bestellung zugegangen ist.

2.2. Bei Stornierung des Vertrages durch den Besteller nach Auftrags-bestätigung durch uns, sind wir berechtigt, 10 % der Kaufpreissumme ohne Abzüge im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes ohne weiteren Nachweis zu verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedriger ist als die Pauschale. Die Geltend-machung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager zuzüglich Verpackung und Transportversicherung.

3.2. Wenn der Besteller Vollkaufmann ist, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Ist der Besteller Verbraucher, berechtigen uns nach Vertragsschluss eingetretene Kostenerhöhungen/ Kostensenkungen, den Preis (auf Verlangen gegen Nachweis) entsprechend der Kostensenkung/Kostenerhöhung zu ändern, soweit unsere Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss zu erbringen sind. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten nicht nur unerheblich überschreitet und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung betrifft. Der Rücktritt ist dann unverzüglich nach der Preiserhöhung zu erklären.

3.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.

3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegen-ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.7. Wechsel und Schecks werden, wenn vereinbart, nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden bankseitigen Kosten und Spesen trägt der Besteller.

§ 4 Lieferungen/Leistungen

4.1. Die Lieferungen erfolgen unfrei ab Lager. Bei Versand per Spedition ist die Ware durch die Standardversicherung der Anbieter transportversichert.

4.2. Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

4.3. Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung und Montage einer Anlage oder eines Anlagenteils vereinbart wurde, kann der Besteller uns acht Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.

4.4. Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung einer Anlage oder eines Anlageteiles ohne Montageverpflichtung vereinbart wurde, kann der Besteller uns sechs Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.

4.5. Soweit wir eine verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten und die Geltendmachung von Rechten des Bestellers eine angemessene Nachfrist voraussetzt, so beträgt diese Nachfrist mindestens zwei Wochen. Die Voraussetzungen des Verzuges werden durch diese Regelung nicht berührt. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferung gewährt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung von unserer Leistungspflicht.

4.6. Soweit eine Mitwirkung des Bestellers gemäß § 5 und 6 dieser AGB zur Erfüllung unserer Leistungspflichten notwendig ist, beginnen die Leistungsfristen nicht zu laufen, bevor der Käufer diese Pflichten erfüllt hat.

4.7. Eine Montage der Anlage oder der Anlagenteile ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Soweit die Anlage oder Anlagenteile nicht montiert werden, sind sie an unserem Firmensitz abzuholen. Sollen die Anlage oder Anlagenteile auf Wunsch des Bestellers versendet werden, so sind Frachtgebühren, Kosten für Versicherung und Verpackungen vom Besteller zu tragen.

4.8. Der Besteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm individuell gemessene Werte der gelieferten Solarmodule oder Solarkollektoren, insbesondere sogenannte Flash-Listen, zur Verfügung gestellt werden. Soweit wir dem Besteller von einem Dritten (z. B. Hersteller) individuell gemessene Werte von Solarmodulen oder Solarkollektoren zur Verfügung stellen, entstehen hieraus keine vertraglichen Verpflichtungen für uns. Die Daten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch uns dar, es sei denn dies wird zwischen den Parteien gesondert schriftlich vereinbart.

4.9. Wir sind berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen zu beauftragen.

4.10. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (vgl. insbesondere §§ 5 und 6 dieser AGB) so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.11. Sofern die Voraussetzungen von 4.10. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Rücktritt vom Vertrag

5.1. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten trotz rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäftes den Liefergegenstand nicht erhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die ausbleibende oder fehlerhafte Selbstbelieferung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist. Wir werden den Besteller über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

5.2. Alternativ zum Rücktritt gemäß Ziffer 5.1. sind wir berechtigt, dem Besteller andere Waren als vereinbart anzubieten und eine angemessene Frist zur Annahme des Angebotes zu setzen. In diesem Fall sind wir erst nach Ablehnung des Angebotes durch den Besteller oder nach Ablauf der Annahmefrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3. Wir sind ferner aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller uns gegenüber falsche Angaben über die, seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegen den Besteller gefährdet ist, weil eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Besteller fruchtlos durchgeführt wurde, der Besteller die Versicherung an Eides statt über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde.

§ 6 Pflichten des Bestellers bei Erwerb einer Anlage

6.1. Der Besteller stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung unserer vereinbarten Leistungen erforderlich ist, auf unsere Anforderung hin rechtzeitig zur Verfügung.

6.2. Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig

- alle rechtlichen und steuerliche Fragen zum Bau und zur Inbetriebnahme der Anlage abzuklären. Zu diesen Fragen gehören bei photovoltaischen Anlagen Voraussetzungen und Umfang der Rechte und Pflichten des Bestellers nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Soweit öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, ist der Besteller dafür verantwortlich, diese rechtzeitig einzuholen. Wir erteilen keine Steuer- und Rechtsberatung und empfehlen dem Besteller, bei Unklarheiten vor der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines Steuerberaters und/oder Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen und unter Heranziehung der aktuellen Vergütungssätze nach dem EEG zu prüfen und zu entscheiden, ob der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist oder vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht werden soll.

- den bei photovoltaischen Solaranlagen mit dem Netzbetreiber ggf. abzuschließenden Vertrag zu prüfen und zu verhandeln.

- abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen finanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Wir vermitteln keine Finanzdienstleistungen und erteilen diesbezüglich auch keine Beratung. Dem Besteller wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.

- soweit erforderlich alle Maßnahmen umzusetzen oder zu veranlassen, die für die Einspeisung des Stroms aus einer Photovoltaikanlage erforderlich sind, aber nicht von unseren vertraglichen Leistungen umfasst werden

(z. B. Bau einer Stromleitung oder Trafostation).

- ebenso zu prüfen, ob das Gebäude unter Berücksichtigung seiner statischen Gegebenheiten die Anlage aufnehmen kann. Dem Besteller obliegt die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen.

§ 7 Bauliche Voraussetzungen vor Beginn von Montagearbeiten

7.1. Der Besteller muss dafür sorgen, dass vor Beginn der Montagearbeiten die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind.

7.2. Bauliche Voraussetzungen sind insbesondere:

- freie Zugänge und Montageflächen für die Anlage und alle notwendigen Bestandteile;

- Bereitstellung eines Baugerüstes auf unsere Anforderungen, soweit erforderlich; eine Bereitstellung durch uns wird nach Aufmass berechnet;

- ausreichende Stromanschlüsse zur Durchführung von Montagearbeiten;

- zugängliche und begehbare Dachflächen im Falle der Dachmontage einer Anlage.

7.3. Der Besteller gestattet uns sowie von uns beauftragten Dritten freien Zugang zum Standort der Montage.

§ 8 Mithilfe des Bestellers bei Montage der Anlage; Selbstmontage durch den Besteller

8.1. Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Bestellers ist nur dann möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.

8.2. Wir weisen darauf hin, dass die Selbstmontage der Anlage oder Anlagenteile durch den Käufer auf eigene Gefahr geschieht. Der Anschluss einer Anlage an das öffentliche Stromnetz oder das Hausnetz muss durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungsfristen anzurechnen.

9.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solang der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§ 10 Gewährleistung/Haftung

10.1. Im kaufmännischen Verkehr setzen Mängelrechte des Bestellers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Leistung durch uns, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, verjähren Mängelansprüche

zwei Jahre nach Ablieferung der Leistung durch uns, bei gebrauchter Ware nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

10.3. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb angemessener Frist zu geben.

10.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

10.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnützung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wir haften nicht für die Tragfähigkeit des Untergrundes, auf dem die Anlage montiert wird. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Dachkonstruktion bzw. die Konstruktion des Untergrundes, auf dem die Anlage montiert wird, für die zur Installation vorgesehenen Module tragfähig und hinreichend geeignet ist.

10.6. Wir übernehmen keine Haftung für die Folgen einer unsachgemäßen Montage durch Dritte. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten, Änderungen oder Wartungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.7. Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteiles liegt nicht schon alleine deswegen vor, weil der tatsächliche Ertrag oder Gewinn oder die tatsächliche Energieeinsparung der Anlage die Werte einer von uns oder einem Dritten erstellten Prognose unterschreitet. Die Prognose stellt eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten dar, von deren Ergebnissen die tatsächlich erzielten Ergebnisse abweichen können. Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt auch nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Käufer oder Dritte, welche nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, verursacht werden.

10.8. Offensichtliche Mängel der Anlage oder der Anlagenteile müssen uns innerhalb von zwei Wochen nach Montage der Anlage oder Anlagenteile oder, wenn keine Montage geschuldet wird, nach deren Übergabe angezeigt werden. Für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige durch den Besteller maßgeblich.

10.9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

10.10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung gleichfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.13. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.14. Mit keiner der vorstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterlichen Beweislastverteilung bezweckt.

10.15. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll, abgesehen von den Fällen des § 10 dieser AGB, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

10.16. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Garantie

Eine über unsere Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehende Garantie wird durch uns nicht übernommen, es sei denn es besteht eine individuelle, schriftliche Garantievereinbarung.

§ 12 Form von rechtsverbindlichen Erklärungen und Anzeigen des Bestellers

Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers gegen uns haben schriftlich zu erfolgen.

§ 13 Produktinstruktionen

Der Besteller ist verpflichtet, die von uns übergebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer unter besonderem Hinweis weiterzuleiten.

§ 14 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Ablieferung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem wir versandbereit sind.

§ 15 Schutzrechte

15.1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung.

15.2. Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwertung von beigestellten Teilen des Bestellers liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und Schadensersatz zu leisten.

§ 16 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

16.1. Es gilt das Recht der Bundsrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

16.2. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

16.3. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder unwirksam werden, oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.